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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum01 / 2000 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 01 / 2000



Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 13 U 591/98 vom 31.01.2000

Rechtsgebiete:StBGebV
Leitsatz:Die Beweislast für die Erteilung einer den formellen Anforderungen genügenden unterschriebenen Honorarrechnung trägt der die Vergütung fordernde Steuerberater. Hat der Gegner die in seinen Händen befindliche Rechnung vorgelegt und behauptet der Steuerberater, dass es sich bei diesem ( nicht unterschriebenen ) Exemplar nicht um das von ihm übersandte Original handele, so obliegt ihm ebenfalls der Nachweis, dass er eine andere ( unterschriebene ) Rechnung übersandt hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 13 U 591/98



OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1035/99 vom 28.01.2000

Rechtsgebiete:VHB 84, VVG
Leitsatz:1. Unterbreitet der Versicherer in Kenntnis einer seiner Auffassung nach nicht ausreichenden Stehlgutliste dem Versicherungsnehmer dennoch ein Vergleichsangebot, ist er nicht gehindert, im Falle der Ablehnung desselben durch den Versicherungsnehmer den Einwand einer Obliegenheitsverletzung geltend zu machen. Ein stillschweigender Verzicht, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen, ist damit nicht verbunden.

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste dient neben dem Schadensminderungszweck der Auffindung der gestohlenen Gegenstände auch der Verminderung der sog. Vertragsgefahr, nämlich des Schutzes des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer soll durch diese Obliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden. Vertragsgefahr und Schadensminderungszweck sind gleichrangige Motive der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste.

3. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Pflicht, wenn er unmittelbar nach Entdeckung des Diebstahls die Polizei verständigt und zwei Tage später zunächst eine Sammelbezeichnung der gestohlenen Gegenstände (hier Brosche mit zwei Opalen, goldene Taschenuhr mit Sprungdeckel und Goldkette aus dem Jahre 1910, Münzsammlung von 5.- und 10.-DM-Stücken (Sonderprägungen), Münzen aus der Zeit zwischen 1900 und 1945, amerikanische Silberdollars, Bargeld, Fotoapparat) der Polizei und dem Versicherer zuleitet, dabei darauf verweist, daß noch eine genaue Sichtung aller Unterlagen nötig sei, um festzustellen, ob darüber hinaus noch weitere Gegenstände fehlten. Die Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt einer Stehlgutliste dürfen nicht überspannt werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach Bemerken eines Einbruchsdiebstahls nicht sofort in der Lage sein, jedes Einzelstück einer Münzsammlung sofort zu bezeichnen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Obliegenheitspflicht, wenn er zunächst eine Teilliste erstellt, um die Fahndung zu beschleunigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1035/99

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1424/98 vom 28.01.2000

Rechtsgebiete:AVB, AVB AusfuhrkreditV 1988, AVB WarenkreditV 1984, BGB, ZPO
Leitsatz:1) Bestimmt § 5 Abs. 2 AVB Dienstleistung, dass drohende Schäden bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages gemeldet werden und binnen weiterer 6 Monate nach Ablauf des Versicherungsvertrages eingetreten sein müssen, so ist damit nicht die Pflicht des Versicherungsnehmers verbunden, vorsorglich alle kurz vor Vertragsende erworbene Forderungen, ob notleidend oder nicht, als drohende Schäden anzumelden.

2) Wird in § 5 Abs. 2 AVB Dienstleistung der Begriff "drohende Schäden" - anders als beispielsweise in § 8 Ziffer 2 Abs. 2 AVB Ausfuhrkreditversicherung 1988 oder in § 8 Ziffer 2 lit. a) bis d) Warenkreditversicherung 1984 - nicht näher definiert, genügt der Versicherungsnehmer seiner vertraglichen Pflicht, wenn er mit Ausnahme der Mitteilung des Erlasses eines Mahnbescheids, bis zum Vertragsende erworbene Forderungen ohne zeitliche Begrenzung als notleidend dem Versicherer meldet. Für die als notleidend gemeldeten Forderungen ist der Versicherer einstandspflichtig, sofern der Versicherungsfall (Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) bis spätestens 6 Monate nach Vertragsende eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16.2.1999 - 10 U 178/98 - NVersZ 1999, 540 = r+s 1999, 394).

3) Die Nichtanzeige der Einleitung eines Mahnverfahrens stellt dann ausnahmsweise keine die Leistungsbefreiung begründendende schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar, wenn das über mehrere Jahre zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer praktizierte Abrechnungsverfahren so gestaltet war, dass die Schadensmeldung mit Vorlage der Schadensakte erst erfolgte, nachdem festgestanden hatte, dass eine Beitreibung der Forderung nicht möglich war und daraufhin der Versicherer den Schaden in Gestalt des tatsächlich entstandenen Forderungsausfalls regulierte.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1424/98

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 369/99 vom 28.01.2000

Rechtsgebiete:VVG, BB-BUZ
Leitsatz:Der Versicherer ist zum Rücktritt des Vertrages (BUZ) berechtigt, wenn die Versicherungsnehmerin bei Antragstellung verschwiegen hat, daß sie sich B Monate zuvor in einem mehrwöchigen Kuraufenthalt wegen HWS-Beschwerden befunden, sich in der Klinik einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte, dem sich anschließend bis zum Zeitpunkt des Versicherungsantrages eine Weiterbehandlung bei einem Neurologen und Psychiater anschloß, der am Tage der Antragstellung das Vorliegen einer Depression diagnostizierte und letztlich das Vorliegen der behaupteten Berufsunfähigkeit auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung gestützt wird.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 369/99


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