JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.10.2003, Aktenzeichen: 10 U 38/03
| Leitsatz: | 1. Wird die Außenhaut eines Wohnwagens durch Messerstiche mehrmals mutwillig beschädigt, liegen ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalles vor. Der Versicherungsnehmer muss - entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996, 408 = r+s 1995, 404; OLG Hamm VersR 1996, 880) - nicht den Nachweis erbringen, dass dieses äußere Bild von betriebsfremden Personen verursacht worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände dargetan hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus betriebsfremder Personen bzw. der Vortäuschung einer Entwendung herleiten lässt. 2. Im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 1 II g) AKB 2000 gilt für den Versicherungsfall "Beschädigung bzw. Zerstörung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" in der Vollversicherung keine Beweismaßabsenkung. Ist der Versicherungsfall voll bewiesen, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (in Anknüpfung an BGH VersR 1997, 1095; VersR 1989, 841). 3. Die zur Vermeidung von Missbräuchen durch den Versicherungsnehmer geschaffene Regelung des § 13 Abs. 5 a) AKB 2000, wonach der Versicherer seine Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert reduzieren kann, es sei denn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen 70 % des Wiederbeschaffungswerts, begegnet keine Bedenken. |
| Rechtsgebiete: | AKB |
| Vorschriften: | AKB § 12 Nr. 1 II g), AKB § 12 Abs. 1 II f, AKB § 13, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 3 O 67/02 vom 11.12.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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