JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.10.2003, Aktenzeichen: 10 U 1442/02
| Leitsatz: | Erleidet der Versicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommend die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02 für Rettungskosten in Teilkaskoversicherung). Dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen bei Ausweichen von Kleinwild unter dem Blickwinkel der Rettungskosten betrifft zwar die Teilkaskoversicherung. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vollversicherung höhere Beiträge entrichtet, erlaubt keinen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit. Das geschützte Sachinteresse ist das Gleiche. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AKB, Bundesjagdgesetz |
| Vorschriften: | VVG § 61, VVG § 62, VVG § 63, AKB § 12 Abs. 1 I d), Bundesjagdgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 243/02 vom 21.10.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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