JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 6 U 373/06
| Leitsatz: | Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen. Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 15 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 HK.O 121/05 vom 14.02.2006 |
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