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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 31.08.2006, Aktenzeichen: 6 U 373/06 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 6 U 373/06

Urteil vom 31.08.2006


Leitsatz:Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen.

Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 15 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1 HK.O 121/05 vom 14.02.2006

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