JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.08.2001, Aktenzeichen: 10 U 1540/00
| Leitsatz: | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung BB-BUZ § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 und 2; Ziffer 6 Satz 2 der BB für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keinen Anspruch auf Dynamisierung und jährliche Anpassung seiner Rente (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 16.4.1999 -- 10 U 791/98 -- VersR 1999, 876). Ziffer 6 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne Gesundheitsprüfung i.V.m. § 1 BB-BUZ bestimmt, dass bei einer Versicherung mit Einschluss der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Erhöhungen des Beitrags ausgeschlossen sind, solange wegen Berufsunfähigkeit die Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise entfällt. Das bedeutet in Verbindung mit der Präambel dieser Zusatzbedingungen dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nur durch Anhebung des Beitrags erfolgen kann, diese mit Eintritt des Versicherungsfalls jedoch ausgeschlossen ist. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs den Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung nicht entnehmen können, dass nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine jährliche Anpassung der Rente erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | BB-BUZ, SGB VI, ZPO |
| Vorschriften: | BB-BUZ § 1 Nr. 1, BB-BUZ § 2 Nr. 1 u. 2, Ziffer 6 Satz 2, BB-BUZ § 1, SGB VI § 43 Abs. 2, ZPO § 287, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 15 O 32/99 |
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