JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.05.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 121/01
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Die günstige Sozialprognose, die eine Strafaussetzung voraussetzt, ist als Tatfrage grundsätzlich allein vom Tatrichter zu beurteilen; die tatrichterliche Entscheidung unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur auf Rechts- oder Ermessensfehler. 2. Will der Tatrichter trotz einschlägiger oder erheblicher Vorstrafen und früheren Bewährungsversagens des Angeklagten die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, muss er die früheren Taten einschließlich der Beweggründe des Täters und der Begleitumstände so detailliert darstellen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und beurteilt werden kann, welches Gewicht etwaigen günstigen Veränderungen in seinen Lebensverhältnissen tatsächlich beizumessen ist. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 I, |
| Stichworte: | Bewährung, Revision, Staatsanwaltschaft, Strafaussetzung zur Bewährung, |
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