JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 31.03.2008, Aktenzeichen: 6 U 472/07
| Leitsatz: | Dass sich nach Insolvenzreife die bilanzielle Überschuldung einer Gesellschaft erhöht, bewirkt für sich noch keine Ersatzpflicht nach § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG. Ein möglicher Neugläubigerschaden kann nur von den Neugläubigern, die darauf vertraut haben, mit einer solventen Gesellschaft einen Vertrag abzuschließen, und nicht von der Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Gesellschaft kann aber in dem Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen verbotswidriger Zahlungen nach § 92 Abs. 2 AktG Schadensersatzansprüche gegen ihre Vorstände geltend machen. Dann muss sie diese Zahlungen aber konkret darlegen und beweisen und kann sich insoweit nicht allein auf die Erhöhung der Überschuldung berufen. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 92 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz, 12 HK.O 41/04 vom 01.03.2007 |
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