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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 10 U 99/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 99/04

Urteil vom 31.03.2006


Leitsatz:Ein Versicherer kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf den Fristablauf gemäß § 12 III VVG berufen, wenn in einem 2 Tage vor Fristablauf wegen einer Fristverlängerung geführten Telefonat durch den Sachbearbeiter der Eindruck erweckt wird, die Frist werde verlängert werden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass innerhalb der bis zum Fristablauf zur Verfügung stehenden Zeit eine Entscheidung nicht mehr getroffen werden kann, weil der hierfür zuständige Vorgesetzte aufgrund des bevorstehenden Wochenendes nicht mehr erreicht werden kann und wenn dann in der Folgezeit die Verhandlungen über den Anspruch in sachlicher Hinsicht fortgesetzt werden.
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 12 III,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 52/03 vom 18.12.2003

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