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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 30.11.2001, Aktenzeichen: 10 U 169/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 169/01

Urteil vom 30.11.2001


Leitsatz:Wird im Versicherungsschein der an sich im Sinne der AUB 88 zu verstehende Begriff der Invalidität im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ab 10 % bestehenden Vollzugsdienstunfähigkeit erwähnt, so kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Versicherungsschein gemeinsam mit den AUB 88 durchaus so verstanden werden, dass die Polizeiversicherung nicht auf den allgemeinen, gewissermaßen für jedermann maßgebenden Invaliditätsgrad abstellen will, sondern das Tatbestandsmerkmal der Invalidität am Maßstab der Vollzugsdienstunfähigkeit bestimmt. Unklarheiten zwischen der Vertragsklausel der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit und dem Versicherungsschein gehen zu Lasten des Versicherers als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Aus den AUB 88 und der Besonderen Bedingung für die Vollzugsdienstunfähigkeit lässt sich ebensowenig wie bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls entnehmen (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876 und 31.8.2001 - 10 U 1540).
Rechtsgebiete:AUB 88
Vorschriften:AUB 88 § 7 I, AUB 88 § 8,
Stichworte:Besondere Bedingung bei Vollzugsdienstunfähigkeit in der Unfallversicherung,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 453/97

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