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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 30.08.2002, Aktenzeichen: 10 U 1415/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1415/01

Urteil vom 30.08.2002


Leitsatz:1) Für einen Dieb stellt es eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen erleichtert wird. Da für eine Verwertung des PKW's der Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, ist die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

2) Zu den Beweiserleichterungen beim Nachweis des "äußerten Bildes" eines Diebstahls in der Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer kann die Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Diebstahls, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen, im Einzelfall auch im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO beweisen. Dieser Beweis wird bei wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf nicht erbracht (im Anschluss an BGHZ 130, 1, 3 = NJW 1995, 2169; BGH NJW-RR 1999, 246; Senatsurteile vom 1. Oktober 1999 -10 U 1846/97 - OLGR 2000, 455, vom 19. März 1999 - 10 U 1646/97 r+s 2000, 276, vom 21. September 2001 - 10 U 1669/00 - r+s 2002, 319).
Rechtsgebiete:VVG, AKB
Vorschriften:VVG § 23 Abs. 1, VVG § 25 Abs. 1, AKB § 12 Nr. 1 I b),
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 181/98 vom 30.07.2001

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