JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 10 U 652/07
| Leitsatz: | Auch bei Vereinbarung der Errichtung eines "schlüsselfertigen" Bauwerks bleibt die zugleich im Einzelnen vereinbarte Leistungsbeschreibung in erster Linie für den Vertragsinhalt maßgeblich, auch wenn hierbei Leistungen fehlen, die üblicherweis zur "Schlüsselfertigkeit" gerechnet werden. Wird hierfür ein "Festpreis" vereinbart, ist dieser als Pauschalpreis für die der Leistungsbeschreibung entsprechenden Leistungen geschuldet. Für erbrachte Zusatzleistungen beim BGB-Bauvertrag ist mangels konkreter Preisvereinbarung die übliche Vergütung geschuldet, nicht eine entsprechend der Urkalkulation für den Pauschalpreis ermittelte Vergütung. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, BGB |
| Vorschriften: | VOB/B § 2 Nr. 5, BGB § 632 Abs. 2, BGB § 649 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 9 O 214/03 vom 12.04.2007 |
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