JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 6 U 1474/05
| Leitsatz: | Ein die Hemmung des Laufs der Verjährung auslösendes Verhandeln des Schuldners im Sinne des § 203 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger ihm gegenüber den Anspruch geltend gemacht hat. Hat der Schuldner geltend gemachte Ansprüche des Gläubigers unmissverständlich zurückgewiesen und kommt es in der Folgezeit zu einem Schriftwechsel der Parteien, so hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sich der Schuldner damit aus Sicht des Gläubigers dennoch auf Verhandlungen eingelassen oder ob er lediglich seine den Anspruch unverändert ablehnende Haltung weiter begründet und verteidigt hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 203, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 HK.O 184/04 vom 13.09.2005 |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 6 U 1474/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 30.03.2006, 6 U 1474/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum