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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen: 7 UF 284/05 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 7 UF 284/05

Urteil vom 29.09.2005


Leitsatz:Eine ca. 21 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochene Erkrankung kann, auch wenn sie bei Scheidung bereits latent vorhanden gewesen sein sollte, nicht mehr der Ehe zugerechnet werden, weil es am erforderlichen nahen zeitlichen Zusammenhang fehlt.

Besteht jedoch seit Rechtskraft der Scheidung bis zum Ausbruch der zur Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, kann sich, auch wenn dieser nicht geltend gemacht wurde, der Anspruch auf Krankenunterhalt hieran anschließen. Dieser Anspruch beschränkt sich aber auf die Höhe, in der der weggefallene Aufstockungsanspruch den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Gesamtbedarf gedeckt hat (Teilanschlussunterhalt).

Die Differenzmethode dient nicht dazu, ganz geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen. Daher besteht, vergleichbar mit den zu § 323 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen, kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn sich die Einkommensdifferenz auf weniger als 10% des Gesamteinkommens beläuft.

Ehegattenunterhalt kann nach § 1585b Abs. 2 BGB erst ab Zugang einer Mahnung, nicht bereits ab dem Anfang des Monats, in dem die Mahnung zuging, gefordert werden, weil § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB für den nachehelichen Unterhalt nicht für entsprechend anwendbar erklärt ist.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 323, BGB § 1360a Abs. 3, BGB § 1361 Abs. 4 S. 4, BGB § 1572, BGB § 1572 Nr. 4, BGB § 1573, BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 1585b Abs. 1, BGB § 1585b Abs. 2, BGB § 1613 Abs. 1 S. 2, BGB § 1613 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Montabaur 16 F 358/04 vom 14.03.2005

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