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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 10 U 1374/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1374/99

Urteil vom 29.09.2000


Leitsatz:1. Macht der Bezugsberechtigte (Versicherte), der nicht Versicherungsnehmer ist, Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gegenüber dem Versicherer geltend und findet die vorgerichtliche Korrespondenz des Versicherers mit dem Bezugsberechtigten statt, ist richtiger Adressat des Ablehnungsschreibens gemäß § 12 III VVG nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Bezugsberechtigte. Die Absendung des Ablehnungsschreibens an den Versicherungsnehmer genügt nicht, um die Frist des § 12 III VVG in Lauf zu setzen.

2. Die Berufe eines Gehäusebauers und Bilderrahmenmachers, die einen behindertengerechten Arbeitsplatz erfordern, stellen keine geeigneten Verweistätigkeiten zu dem Beruf des Schreiners dar. Gleiches gilt für den Beruf des Holzkaufmanns, der kaufmännische Eigenschaften verlangt.
Rechtsgebiete:BB-BUZ, VVG
Vorschriften:BB-BUZ § 1 (1), BB-BUZ § 2 (1), BB-BUZ § 13, VVG § 12 III,
Stichworte:Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,
Verfahrensgang:LG 1 O 65/99
Rechtskraft:ja

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