JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 29.08.2005, Aktenzeichen: 12 U 1174/04
| Leitsatz: | Bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall enthällt die Schadensersatzpflicht des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers wegen der Einwilligung des Geschädigten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, kann eine entsprechende Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände tragen. Dabei ist eine Manipulation am Fahrtenschreiber eines am Unfall beteiligten Mietfahrzeugs ein gewichtiges Indiz für eine Verabredung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 1 O 340/02 vom 24.08.2004 |
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