JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 12 U 188/05
| Leitsatz: | War die Vertragsurkunde dem anderen Teil übersandt worden mit der Bitte, sie zur rechtsverbindlichen Gegenzeichnung zurückzusenden und ist dies mit schriftlicher Zustimmungserklärung des anderen Teils erfolgt, dann ist darin ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Vertragsangebot zu sehen. Eine Unterschrift im Rechtssinne unter eine Vertragsurkunde liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, HGB |
| Vorschriften: | BGB § 124, BGB § 134, BGB § 138, BGB § 151, BGB § 151 Satz 1, BGB § 178, BGB § 181, BGB § 607, ZPO § 529 Abs. 1, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 59 Abs. 1, HGB § 124, HGB § 128, HGB § 161 Abs. 1, HGB § 161 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 11 HK O 35/04 vom 21.01.2005 |
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