JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 12 U 186/05
| Leitsatz: | Rechtspositionen, die aus einem Rezess herrühren, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Aufhebung eines so begründeten Wegerechts, das ähnlich wie ein Notwegerecht aufgrund einer Baulast wirkt, kann nur durch Hoheitsakt erfolgen. Es gibt diesbezüglich keinen zivilrechtlichen Anspruch des Eigentümers eines dienenden Grundstücks gegen den Eigentümer eines herrschenden Grundstücks auf Erklärung des Verzichts aus die öffentlich-rechtlich begründeten Notwegerechte. Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv oder endgültig weggefallen ist. Ein verbliebener Vorteil kann für das herrschende Grundstück aber schon darin bestehen, dass die Grunddienstbarkeit für seinen Eigentümer Annehmlichkeiten begründet oder ästhetische Interessen wahrt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 322 Abs. 1, BGB § 242, BGB §§ 1018 ff., GVG § 17a, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 9 O 18/04 vom 25.01.2005 |
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