JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 12 U 1784/01
| Leitsatz: | Ob über eine Primärverletzung in Form einer Prellung hinaus ein Verkehrsunfall auch für die lange andauernde Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt das Gericht nicht den strengen Anfroderungen des § 286 ZPO. Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber nur dann ausreichend sicher feststellen, wenn es von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Kommen dgenerative Beeinträchtigungen als Alternative zu einer unfallbedingten Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer Halswirbelsäulenverletzung in Frage, dann muss eine hinreichend sichere Abgrenzung erfolgen. Beweisangebote, die auf Vernehmung von Zeugen gerichtet sind, deren Aussagen für diese Beurteilung nicht von Bedeutung sind, können entsprechend § 244 Abs. 2 S. 2 StPO abelehnt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StPO |
| Vorschriften: | ZPO § 286, StPO § 244 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 504/99 vom 21.09.2001 |
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