JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 2 U 352/08
| Leitsatz: | 1. Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ist nur ausnahmsweise persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er insbesondere ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. 2. Gehen die Kläger aus abgetretenem Recht aus einem bestrittenen Freistellungsanspruch der erstinstanzlich rechtskräftig zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilten Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) vor, so entfaltet losgelöst, ob ein solcher Freistellungsanspruch, der an die Kläger abgetreten werden könnte, überhaupt besteht, die rechtskräftige Entscheidung der ersten Instanz gegen die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund einer erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme keine Bindungswirkung. 3. Wird ein erstinstanzlicher Zahlungsantrag erstmalig im Berufungsverfahren auf einen abgetretenen Freistellungsanspruch gestützt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB Culpa in contrahendo, ZPO § 533, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 4 O 480/00 vom 13.02.2008 |
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