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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 28.10.2005, Aktenzeichen: 10 U 1111/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1111/03

Urteil vom 28.10.2005


Leitsatz:Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.
Rechtsgebiete:VVG, BGB
Vorschriften:VVG § 59, VVG § 59 Abs. 2, VVG § 67, VVG § 67 Abs. 1 S. 1, VVG § 149, BGB § 812, BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., BGB § 426,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 388/02 vom 04.08.2003

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