JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 28.04.2006, Aktenzeichen: 12 U 61/05
| Leitsatz: | Die Prüfung der Unabwendbarkeit eines Unfalls muss sich auf die Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Auch der an den so genannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muss aber menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein. Für einen Motorradfahrer, dem auf seiner Fahrspur ein Pkw aufgrund einer abrupten Lenkbewegung entgegen kommt, ist eine Kollision unvermeidbar, wenn für ihn keine Reaktionszeit verbleibt. Das gilt auch dann, wenn ein vorausfahrender Motorradfahrer etwa in der Fahrspurmitte gefahren war und vor einem ihm entgegen kommenden Pkw, der im Gegenverkehr falsch überholte, nach links ausgewichen ist und dadurch den Fahrer des überholten Pkws seinerseits zum Gegenlenken bewegt hat. Der Fahrer des falsch überholten und dem hierauf reagierenden Gegenverkehr ausweichenden Pkws ist der Unabwendbarkeitsnachweis nicht möglich, wenn nicht auszuschließen ist, dass er zu Beginn des Überholmanövers eines Dritten schneller als erlaubt gefahren war. Ihn entlastet bei Möglichkeit einer dritten Verhaltensalternative auch nicht der Gedanke der Pflichtenkollision, die andernfalls darin bestehen könnte, dass er entweder mit dem ausweichenden Motorrad auf seiner Fahrspur oder infolge eigenen Ausweichens mit einem zweiten Motorrad auf dessen Fahrspur im Gegenverkehr kollidiert wäre. Der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme vom Erfordernis der positiven Kenntnis kommt in Betracht, wenn der Geschädigte es versäumt, eine auf der Hand liegende Möglichkeit zur Kenntnisnahme wahrzunehmen. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Geschädigte um die Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bemüht, aber zunächst keine Akteneinsicht erhält. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, BGB, StVO |
| Vorschriften: | ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 529 Abs. 1, StVG a.F. § 7 Abs. 2, StVG § 7, StVG § 7 Abs. 2, BGB § 823, BGB § 852 Abs. 1, BGB a.F. § 852 Abs. 1, StVO § 2 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 5 O 462/01 vom 10.12.2004 |
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