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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 10 U 1376/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1376/01

Urteil vom 28.03.2003


Leitsatz:Eine Ausschlussfrist für die Erbringung eines Auslagenvorschusses kann bestimmt werden, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von Ungewisser Dauer entgegensteht. Die Nichtzahlung des Auslagenvorschusses kann ein Hindernis im Sinne von § 356 ZPO darstellen. Dem stehen die Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 nicht entgegen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen. Unerheblich ist, ob der Beweisführer das Fristversäumnis verschuldet hat.

Das Gericht ist nicht auf die Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO (grobe Nachlässigkeit, Verzögerung des Rechtsstreits) beschränkt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 296 Abs. 2, ZPO § 356,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1 O 658/00 vom 19.07.2001

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