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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 28.01.2008, Aktenzeichen: 12 U 202/05 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 202/05

Urteil vom 28.01.2008


Leitsatz:Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen.
Rechtsgebiete:HOAI
Vorschriften:HOAI § 4,
Verfahrensgang:LG Mainz, 1 O 491/02 vom 11.01.2005

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