JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 28.01.2000, Aktenzeichen: 10 U 1035/99
| Leitsatz: | 1. Unterbreitet der Versicherer in Kenntnis einer seiner Auffassung nach nicht ausreichenden Stehlgutliste dem Versicherungsnehmer dennoch ein Vergleichsangebot, ist er nicht gehindert, im Falle der Ablehnung desselben durch den Versicherungsnehmer den Einwand einer Obliegenheitsverletzung geltend zu machen. Ein stillschweigender Verzicht, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen, ist damit nicht verbunden. 2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste dient neben dem Schadensminderungszweck der Auffindung der gestohlenen Gegenstände auch der Verminderung der sog. Vertragsgefahr, nämlich des Schutzes des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer soll durch diese Obliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden. Vertragsgefahr und Schadensminderungszweck sind gleichrangige Motive der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste. 3. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Pflicht, wenn er unmittelbar nach Entdeckung des Diebstahls die Polizei verständigt und zwei Tage später zunächst eine Sammelbezeichnung der gestohlenen Gegenstände (hier Brosche mit zwei Opalen, goldene Taschenuhr mit Sprungdeckel und Goldkette aus dem Jahre 1910, Münzsammlung von 5.- und 10.-DM-Stücken (Sonderprägungen), Münzen aus der Zeit zwischen 1900 und 1945, amerikanische Silberdollars, Bargeld, Fotoapparat) der Polizei und dem Versicherer zuleitet, dabei darauf verweist, daß noch eine genaue Sichtung aller Unterlagen nötig sei, um festzustellen, ob darüber hinaus noch weitere Gegenstände fehlten. Die Anforderungen an die Vorlage und den Inhalt einer Stehlgutliste dürfen nicht überspannt werden. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach Bemerken eines Einbruchsdiebstahls nicht sofort in der Lage sein, jedes Einzelstück einer Münzsammlung sofort zu bezeichnen. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Obliegenheitspflicht, wenn er zunächst eine Teilliste erstellt, um die Fahndung zu beschleunigen. |
| Rechtsgebiete: | VHB 84, VVG |
| Vorschriften: | VHB 84 § 21 Nr. 1 b, VHB 84 § 21 Nr. 3 u. 4, VVG § 6 III, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 28.01.2000, Aktenzeichen: 10 U 1035/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 28.01.2000, 10 U 1035/99" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum