JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 27.11.2006, Aktenzeichen: 12 U 915/05
| Leitsatz: | Geht der Wille der Parteien dahin, eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche im Kaufvertrag abschließend festzulegen, so muss die Fläche exakt bezeichnet werden; fehlt es daran, so liegt ein Einigungsmangel vor. haben sich die Parteien dagegen mit einem geringeren Bestimmtheitsgraf zufrieden gegeben und die Festlegung des Kaufgegenstands der Durchführung des Vertrags überlassen, so ist davon auszugehen, dass einer Partei oder einem Dritten das Leistungsbestimmungsrecht zukommen soll. Ist in diesem Fall die Willensübereinstimmung der Parteien bei Vertragsschluss darauf gerichtet, dass sie sich über Größe, Lage und Zuschnitt der noch zu vermessenden Grundstücksteilfläche entsprechend der zeichnerischen, nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung in dem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die Konkretisierung der Fläche durch spätere genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, so ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | BauGB § 33, ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 529, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 546, BGB § 162 Abs. 1, BGB § 315, BGB § 316, BGB § 317, BGB § 318, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 401/01 vom 02.06.2005 |
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