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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 27.10.2006, Aktenzeichen: 10 U 1615/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1615/05

Urteil vom 27.10.2006


Leitsatz:Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erhält, so haftet der Versicherer aus c.i.c. auf Schadensersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes grundsätzlich Deckung gewähren.
Rechtsgebiete:VVG, BGB
Vorschriften:VVG § 5, VVG § 5 Abs. 3, BGB § 241 Abs. 2, BGB § 249, BGB § 254, BGB § 254 Abs. 1, BGB § 278,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 282/04 vom 10.10.2005

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