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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 27.10.2005, Aktenzeichen: 2 U 1415/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 U 1415/04

Urteil vom 27.10.2005


Leitsatz:1. Stirbt ein Abfindungsberechtigter, nachdem der ergänzende Abfindungsanspruch durch Löschung des Hofes in der Höferolle entstanden ist, geht der Anspruch auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.

2. Zur Auslegung des Begriffs "weichende Erbin" im Sinne des § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. Von einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abfindungsansprüche nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. kann nicht ausgegangen werden, wenn sich aufgrund der semantischen Auslegung unter Berücksichtigung der Absichten der Vertragsparteien beim Hofübergabevertrag zweifelsfrei ein solcher Wille nicht feststellen lässt.

3. Der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Hofübergeberin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch lebt. Mit der Übergabe des Hofes gilt der Erbfall als fingiert.

4. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Es greift nicht die zweijährige Verjährungsfrist analog § 17 Abs. 2 GrdStVG.

(in Anknüpfung an BGH mit Beschluss vom 29.11.1996 - BLw16/96 - NJW 1997, 653; OLG Oldenburg, AgraR 1996, 161; Nds.Rpfl. 1978, 146)
Rechtsgebiete:HO Rh.-Pf, GrdStVG
Vorschriften:HO Rh.-Pf i.d.F. vom 18.04.1967 § 26 Abs. 1, GrdStVG § 17 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz 10 O 41/01 vom 05.11.2004

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