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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 27.08.1999, Aktenzeichen: 10 U 105/91 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 105/91

Urteil vom 27.08.1999


Leitsatz:1. Führt bei einem angestellten Fahrlehrer eine erhöhte Blendempfindlichkeit zu einer Nachtfahruntauglichkeit, die seine Situation auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert, muß dies nicht zwingend eine mindestens 50 prozentige Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung begründen, auch dann nicht, wenn im übrigen aus orthopädischer Sicht wegen Beschwerden bei Kopfumwendbewegungen eine 20 prozentige und aus HNO-Sicht eine 10 prozentige Berufsunfähigkeit besteht.

2. Die Tatsache, daß ein Fahrlehrer wegen orthopädischer Beschwerden von der BfA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, indiziert nicht die Annahme der Berufsunfähigkeit in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Berufsunfähigkeit in der Sozialversicherung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) wird anders verstanden als in der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Während die privaten Versicherer in ihren Bedingungen auf den konkreten Beruf abstellen, kommt es im Sozialversicherungsrecht abstrakt auf die generelle Erwerbsfähigkeit an, die sich nicht auf den konkreten Beruf bezieht, sondern auf alle Arbeitsangelegenheiten, die sich dem Versicherten nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten.
Rechtsgebiete:BB-BUZ
Vorschriften:BB-BUZ § 1 Nr. 1, BB-BUZ § 2 Nr. 1, BB-BUZ § 2 Nr. 2,
Stichworte:Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 113/90
Rechtskraft:ja

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