JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.11.2007, Aktenzeichen: 12 U 1452/06
| Leitsatz: | Die Wiederaufnahme findet statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, oder zu benutzen in den stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Erstverfahren nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen können, kann die Restitutionsklage nicht gestützt werden. Die Restitutionsklage ist nicht begründet, wenn die Urkunde in Verbindung mit dem zu berücksictigenden Prozessstoff keinen urkundlichen Beweiswert hat, sondern nur Anlass geben kann, ergänzend Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen. Nur eine Urkunde, die für sich allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des Erstverfahrens dem angegriffenen Urteil eine tragende Stütze nimmt, kann einen ausreichenden Restitutionsgrund bilden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 440 Abs. 2, ZPO § 580 Nr. 7, ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b, |
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