JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 6 U 175/06
| Leitsatz: | Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 826, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 O 15/05 vom 09.01.2006 |
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