JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.10.2005, Aktenzeichen: 1 U 98/01
| Leitsatz: | 1. Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, kann später bei Lärmverhältnissen, die dann die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen. Dieses "Hineinbauen in den vorhandenen Lärm" führt auch zum Anspruchsausschluss, wenn bei Errichtung des Gebäudes die Enteignungsschwelle (noch) nicht erreicht war. 2. Wird ein lärmbelastetes Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übereignet, geht der möglicherweise bestehende Entschädigungsanspruch auch ohne ausdrückliche Regelung auf den Erwerber über. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, LuftVG |
| Vorschriften: | BGB § 906, BGB § 906 Abs. 2 S. 2, ZPO § 48, ZPO § 543 Abs. 2, LuftVG § 71 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 11 O 553/99 vom 05.12.2000 |
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