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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 26.07.2000, Aktenzeichen: 1 U 1606/98 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 U 1606/98

Urteil vom 26.07.2000


Leitsatz:Leitsätze:

Zur Haftung von Belegarzt, Hebamme und Belegkrankenhaus im Rahmen der Geburtshilfe

1. Das noch nicht geborene Kind ist in den Schutzbereich der Behandlungsverträge zwischen Mutter, Belegarzt und Belegkrankenhaus einbezogen. Es kann bei Vertragsverletzungen Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen.

2. Nach Übernahme der Geburtseinleitung, -durchführung durch den Belegarzt (Frauenarzt) wird das hierfür eingesetzte Krankenhauspersonal (Hebamme) für diesen als Erfüllungsgehilfen tätig. Das Belegkrankenhaus haftet - vertraglich - insoweit nicht für deren Fehlverhalten.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 278, BGB § 852 Abs. 1, BGB § 282, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 108, ZPO § 3, ZPO § 9,

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