JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.06.2006, Aktenzeichen: 12 U 685/05
| Leitsatz: | Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte. |
| Rechtsgebiete: | HOAI, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | HOAI § 4 Abs. 4, HOAI § 16, HOAI § 16 Abs. 1, HOAI § 17, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BGB § 286, BGB § 288, BGB § 288 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 1 O 180/03 vom 26.04.2005 |
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