JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.05.2000, Aktenzeichen: 10 U 847/99
| Leitsatz: | 1. Der Ausschluß der Rechnungen eines Arztes durch den privaten Krankenversicherer ist aus wichtigem Grund dann zulässig, wenn in einer Mehrzahl von Patientenfällen Rechnungen unangemessen erhöht werden, weil eine medizinisch nicht vertretbare, ungerechtfertigte Überdiagnostik und -therapie betrieben wird. 2. Der einmal rechtskräftig für wirksam erachtete Rechnungsausschluß eines Arztes ist umfassend gegenüber sämtlichen Patienten des ausgeschlossenen Arztes wirksam und hat solange Bestand, bis entweder der Versicherer den Ausschluß aufhebt oder sich anderweitig mit dem Arzt hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Patientenrechnungen einigt. Eine erneute Prüfung in jedem Einzelfall, ob im Fall dieses Patienten ein Ausschluß für Rechnungen von der Erstattung gerechtfertigt ist, ist nicht vorzunehmen. 3. Der Versicherer kann sich auf anderweitig festgestellte Ausschlußgründe, die von anderen Versicherern gegenüber einen Arzt geltend gemacht wurden, berufen. Er braucht nicht abzuwarten, bis er selbst geschädigt wird. 4. Die in § 5 (1) c MBKK 94 zugunsten des Versicherers vorgesehen Möglichkeit des Erstattungsausschlusses von Arztrechnungen ist weder überraschend i. S. v. § 3 AGBG noch nach § 9 AGBG unwirksam. 5. Der Versicherer ist nur verpflichtet, für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einzustehen, die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist und die der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat. |
| Rechtsgebiete: | MB/KK 94, AGBG |
| Vorschriften: | MB/KK 94 § 1 (2), MB/KK 94 § 5 Abs. 1 c), MB/KK 94 § 9 (2), AGBG § 3, AGBG § 9, |
| Stichworte: | Krankheitskosten, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 300/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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