JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.05.2000, Aktenzeichen: 10 U 1627/99
| Leitsatz: | 1. Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird (Senatsurteil vom 15.1.1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Vorschäden sind auch dann anzugeben, wenn eine Reparatur stattgefunden hat. Denn das Vorhandensein von Vorschäden kann selbst bei ordnungsgemäßer Reparatur den Wert eines PKW's mindern. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts anstellen zu können (im Anschluß an Senatsurteil vom 15.10.1999 -- 10 U 102/99). 2. Der Versicherungsnehmer kann die Vermutung für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 6 III VVG nicht mit dem Argument entkräften, er sei Halter von 15 zugelassenen Firmenfahrzeugen und habe den Unfall vergessen, wenn der drei Jahre zurückliegende und verschwiegene Unfall von ihm selbst verursacht wurde (Umfahren eines Verkehrsschildes) und die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten 11.343,74 DM betrugen. Es handelt sich hierbei entgegen der Auffassung des Versicherungsnehmers nicht um einen Bagatellblechschaden. |
| Rechtsgebiete: | AKB, VVG |
| Vorschriften: | AKB § 7 I Nr. 2 S. 3 u. V Nr. 4, VVG § 6 III, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 15 O 452/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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