JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.05.2000, Aktenzeichen: 10 U 1342/99
| Leitsatz: | War dem Versicherer vor Abschluß eines Leibrentenversicherungsvertrages im Dezember 1995 bekannt, daß er eine auf der Sterbetafel 1987 kalkulierte und dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Überschußbeteiligung wegen einer "verbesserten Sterblichkeitserwartung", deren Entwicklung bereits in der Sterbetafel 1994 Berücksichtigung gefunden hatte, im Hinblick auf höhere, die Überschußbeteiligung reduzierende Rückstellungen nicht mehr gewähren konnte, ist es ihm verwehrt, sich diesbezüglich auf einen Änderungsvorbehalt im Vertrag zu berufen. Der Versicherungsnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf die zugesicherte Überschußbeteiligung. Der Versicherer darf nicht mit Überschußanteilen werben, wenn er weiß, daß er diese für die Zukunft nicht gewähren kann. |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Vorschriften: | VVG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 1 O 357/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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