JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 1 U 1026/04
| Leitsatz: | Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolrgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme ist auf Grund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung biem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 426, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 9 O 258/03 vom 15.07.2004 |
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