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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 12 U 1717/05 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1717/05

Urteil vom 25.06.2007


Leitsatz:Die Parteifähigkeit jeder am Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Behauptet eine Partei, sie sei nicht parteifähig, so muss die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dasss die Behauptung richtig sein könnte. In diesem Fall erfolgt die gerichtliche Nachprüfung im Freibeweisverfahren.

Eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer unerlauten Handlung vor dem Gericht oder Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Der Ort des schädigenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgort. Der Handlungsort ist überall da gegeben, wo der Täter eine auf die Tatbeständsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat. Das kann bei Übermittlung der Willenserklärung bei einer Telekommunikation an dem Ort der Fall sein, an dem die Kundgabe optische oder akustisch wahrgenommen wird. Erfolgsort ist beim Inverkehrbringen von verkehrsunfähigem Wein auch der Lagerungs- und Verarbeitungsort.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hängt nicht vom Endergebnis desSchadensersatzprozesses ab. Es genügt, dass eine unerlaubte Handlung schlüssig behauptet wird und ihr Nachweis mit Blick auf die angebotenen Beweise nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Frage der Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nach der lex fori zu entscheiden. Das deutsche Recht kenn "non cumul".
Rechtsgebiete:BGB, StGB, ZPO, WeinG 1994
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 2, StGB § 17, StGB § 263 Abs. 1, ZPO § 56 Abs. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, WeinG 1994 § 27, WeinG 1994 § 43 Abs. 2, WeinG 1994 § 48,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach, 5 O 101/02 vom 03.11.2005

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