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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 12 U 1435/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1435/05

Urteil vom 25.06.2007


Leitsatz:Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten im Einzelfall nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nich tgenügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen.
Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ZPO
Vorschriften:BGB § 208 a.F., BGB § 254, BGB § 426 Abs. 1 Satz 1, BGB § 639 Abs. 2 a.F., HOAI § 15, HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8, ZPO § 287, ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 9 O 57/02 vom 25.08.2005

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