JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 4 U 959/07
| Leitsatz: | Es liegt eine irreführende Werbung i.S. vom § 5 UWG vor, wenn ein Umzugsunternehmen im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt, in der er keine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und in der Werbung nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist. Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassunghat, ist für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser von Bedeutung, weil sie ein ortsansässiges Unternehmen wegen einer optimalen Betreuung "vor Ort" gegenüber einem ortsfremden Unternehmen bevorzugen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Trier, 4 O 456/06 vom 26.06.2007 |
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