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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 10 U 521/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 521/99

Urteil vom 25.02.2000


Leitsatz:Ein Unfall im Sinne von § 2 (1) AUB 61 liegt nicht vor, wenn der Versicherte aufgrund einer Metastasierung im Kleinhirn nicht mehr in Lage ist, seinen Bewegungsablauf zu koordinieren, aufgrund dessen beim Begehen einer Treppe in sich zusammenbricht, stürzt und gegen einen Heizkörper anstößt. Dieser Vorgang kann nicht derart in Teilakte aufgesplittet werden, daß sich die Frage des Vorliegens eines Versicherungsfalles von der Ebene der Feststellung des tatbestandlichen Vorliegens eines Unfalls nach § 2 (1) AUB 61 (Beweislast Versicherungsnehmer) auf die Ebene der Ausschlußgründe gemäß § 3 (4) AUB 61 (Beweislast Versicherer) verlagert.
Rechtsgebiete:AUB 61
Vorschriften:AUB 61 § 2 (1), AUB 61 § 3 (4),
Stichworte:Unfallversicherung,
Verfahrensgang:LG Koblenz 1 O 145/98
Rechtskraft:ja

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