JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 24.11.2000, Aktenzeichen: 10 U 1220/99
| Leitsatz: | 1. Wird in dem Fragebogen zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ausschließlich danach gefragt, welche Gesundheitsstörungen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung vorgekommen sind, ist der Antragsteller, der nach seiner Lehre als Steinmetz tätig war und Akkord- und Montagearbeit verrichtete, nicht verpflichtet, für diese, Tätigkeiten nicht untypische Beschwerden im LWS-Bereich anzugeben. Eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung liegt nicht vor. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer von einer in die Lebensversicherung eingeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zurücktreten kann, wenn nach Ablauf der Dreijahresfrist (§ 9 Abs. 10 BB-BUZ 80 iVm § 6 Abs. 3 ALB 86) aus Sicht des Versicherers bei, rückwärtiger Betrachtung der Versicherungsfall innerhalb der Dreijahresfrist eingetreten ist. |
| Rechtsgebiete: | ALB 86, BB-BUZ 80, VVG |
| Vorschriften: | ALB 86 § 6 Abs. 3, BB-BUZ 80 § 1 (1) a, BB-BUZ 80 § 2 (1), BB-BUZ 80 § 9 Abs. 10, VVG § 16, VVG § 17, VVG § 20, |
| Stichworte: | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 6 O 307/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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