Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen: 5 U 689/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 U 689/99

Urteil vom 24.11.1999


Leitsatz:1) Nimmt die Geschäftsstelle ein nicht unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift zu den Akten und leitet sie das unterschriebene Original der Berufungsschrift an den Gegner weiter, so ist die Berufung zulässig, auch wenn jetzt kein unterschriebenes Berufungsexemplar mehr in den Akten enthalten ist.

2) Die Annahme der Erbschaft kann konkludent erfolgen.

Soweit der "vorläufige" Erbe rechtsgeschäftliche Verfügungen vorgenommen oder vorbereitet hat, sind solche Maßnahmen nur dann nicht als Bestätigung des erbrechtlichen Annahmewillens anzusehen, wenn sie der Fürsorge für den Nachlass dienen.

Es geht über eigene Sicherungsmaßnahmen hinaus, wenn ein Erbe an Stelle des Erblassers, der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung war, nach dessen Ableben unter Hinweis auf das Testament nunmehr als Versicherungsnehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Darin liegt dann die Annahme der Erbschaft.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 518 IV, BGB § 1943,
Stichworte:Konkludente Annahme der Erbschaft,
Verfahrensgang:LG Mainz 9 O 356/97
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen: 5 U 689/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 24.11.1999, 5 U 689/99" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum