JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 24.11.1999, Aktenzeichen: 5 U 689/99
| Leitsatz: | 1) Nimmt die Geschäftsstelle ein nicht unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift zu den Akten und leitet sie das unterschriebene Original der Berufungsschrift an den Gegner weiter, so ist die Berufung zulässig, auch wenn jetzt kein unterschriebenes Berufungsexemplar mehr in den Akten enthalten ist. 2) Die Annahme der Erbschaft kann konkludent erfolgen. Soweit der "vorläufige" Erbe rechtsgeschäftliche Verfügungen vorgenommen oder vorbereitet hat, sind solche Maßnahmen nur dann nicht als Bestätigung des erbrechtlichen Annahmewillens anzusehen, wenn sie der Fürsorge für den Nachlass dienen. Es geht über eigene Sicherungsmaßnahmen hinaus, wenn ein Erbe an Stelle des Erblassers, der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung war, nach dessen Ableben unter Hinweis auf das Testament nunmehr als Versicherungsnehmer rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Darin liegt dann die Annahme der Erbschaft. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 518 IV, BGB § 1943, |
| Stichworte: | Konkludente Annahme der Erbschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 9 O 356/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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