JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 24.09.2007, Aktenzeichen: 12 U 134/06
| Leitsatz: | Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten im Regressprozess darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Das gilt auch bei einem Schadensersatzanspruch wegen angeblich schlechter anwaltlicher Vertretung bei einem Vergleichsabschluss. Grundsätzlich hat im Anwaltshaftungsprozess der Geschädigte ferner den Ursachenzusammenhang zwischen einer gegebenenfalls festzustellenden Vertragsverletzung und dem Schaden als Anspruchsvoraussetzung darzutun und nachzuweisen; eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast findet auch insoweit nicht statt. Wie der Vorprozess richtig hätte enden müssen, ist vom Regressgericht autonom zu beurteilen. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BRAO § 51b, BGB § 203 n.F., BGB § 852 Abs. 2 a.F., BGB § 1378 Abs. 4, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 15 O 489/04 vom 21.12.2005 |
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