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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 24.04.2006, Aktenzeichen: 12 U 357/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 357/05

Urteil vom 24.04.2006


Leitsatz:Ist zu prüfen, wie die berufliche Entwicklung eines Unfallgeschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so ist eine Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorzunehmen. Hatte der Geschädigte, der zur Unfallzeit ein Heranwachsender war, erst verspätet den Hauptschulabschluss erreicht, eine handwerkliche Lehre abgebrochen und sich als geringfügig Beschäftigter betätigt, dann muss daraus nicht gefolgert werden, dass er ohne den Unfall nie eine weiterführende Berufsausbildung absolviert hätte. Die Finanzierung einer kaufmännischen Lehre durch den Träger der Sozialversicherung ist dann nicht unangemessen, wenn eine psychologische Untersuchung und Erprobung des Auszubildenden ergibt, dass er die Lehre erfolgreich absolvieren und in diesem Bereich in sBerufsleben eintreten wird. Nachträglich aufgetretene Probleme auf dem Arbeitsmarkt widerlegen nicht die Vertretbarkeit der anfänglichen Prognose, weil der Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Lehre zunächst keinen Arbeitsplatz findet.
Rechtsgebiete:SGB X, BGB, StVG, PflVersG, ZPO
Vorschriften:SGB X § 116 Abs. 10, BGB § 823, BGB § 249, BGB § 252, BGB § 252 Satz 2, StVG § 7 StVG, PflVersG § 3 Nr. 1, PflVersG § 3 Nr. 2, ZPO § 93, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 287, ZPO § 531 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz 5 O 488/03 vom 11.02.2005

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