JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 24.04.2006, Aktenzeichen: 12 U 134/05
| Leitsatz: | Die Haftungsbeschränkung gemäß § 46 Abs. 2 BeamtVG greift nicht ein, wenn der Dienstunfall im Rahmen des allgemeinen Verkehrs und ohne dienstliches Verhältnis des Beamten zum Schädiger geschehen ist. Allein die Tatsache, dass eine Fahrt den dienstlichen Interessen dienlich ist, genügt nicht für eine Verneinung der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Nach der Zielsetzung des Gesetzes sollen die Haftungsbefreiungen für einen Bereich entfallen, in dem der Verletzte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichsteht, so dass es unbillig wäre, ihn insoweit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen. Dementsprechend ist vornehmlich darauf abzustellen, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, PflichtVersG, ErwZulG, SGB VII, ZPO |
| Vorschriften: | BeamtVG § 46 Abs. 2, BeamtVG § 31, BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 1, BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2, PflichtVersG § 3 Nr. 1, ErwZulG § 1, SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10, SGB VII § 105, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 1 O 254/03 vom 13.01.2005 |
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