JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 24.01.2005, Aktenzeichen: 12 U 1104/03
| Leitsatz: | Die Unfallverursachung ist für jeden Unfallbeteiligten gesondert zu prüfen, weil dem Kläger gegebenenfalls gegen jeden Verursacher ein selbständiger Schadensersatzanspruch zusteht. Steht die Haftung eines Verursachers fest, muss dem Geschädigten nicht nach dem Regelungsgedanken des § 830 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Mithaftung des Zweitverursachers, der - ohne Mittäter zu sein - zeitlich versetzt eine Mitursache für den Unfall gesetzt haben kann, geholfen werden. Im Fall sukzessiver Schadensverursachung sin dvielmehr zunächst dem Erstschädiger sämtliche Konsequenzen der Rechtsgutsverletzung in den Grenzen der Adäquanz zuzurechnen. Der Geschädigte kann den Zweitschädiger nur dann zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn er die Kausalität seines Verhaltens für den Schadenseintritt gesondert nachweist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 830 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 5 O 339/00 vom 30.07.2003 |
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