JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 23.07.2004, Aktenzeichen: 10 U 518/03
| Leitsatz: | 1. Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG beginnt erst, nachdem der Versicherer dem VN gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Der Empfänger der Leistungsablehnung muss in klarer und unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen werden, dass der Versicherer durch bloßen Zeitablauf von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wird, ansonsten bleibt die Ablehnung und Fristsetzung ohne Wirkung. Der bloße Hinweis auf die Klagefrist von 6 Monaten nach Zugang des Ablehnungsschreibens genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, da eine gerichtliche Geltendmachung auch durch Einleitung eines Mahnverfahrens erfolgen kann. Auf die Verwirkungsfolgen muss deutlich hingewiesen werden, die Belehrung muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Dem VN kann nicht entgegenhalten werden, es sei treuwidrig, sich auf die fehlerhafte Belehrung zu berufen, weil diese für die verspätete Einreichung der Klageschrift nicht ursächlich gewesen sei. Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG kommt nicht in Betracht. 2. Für die Frage der Berufsunfähigkeit ist die gegenwärtige Situation maßgebend. Es kommt weder auf besondere Kompensationsmöglichkeiten noch zukünftig zu erwartende Verschlechterungen an. Eine andere Beurteilung ist nur dann erlaubt, wenn mit der konkreten Ausübung der Berufstätigkeit eine unmittelbare akute Gesundheitsgefahr verbunden wäre. Die ungünstige Langzeitprognose bedeutet nicht schon aktuelle Berufsunfähigkeit. |
| Rechtsgebiete: | VVG, BB-BUZ 95 |
| Vorschriften: | VVG § 12 Abs. 3, BB-BUZ 95 § 1 Nr. 1, BB-BUZ 95 § 2 Nr. 1, BB-BUZ 95 § 2 Nr. 2, |
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