JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 22.10.2007, Aktenzeichen: 12 U 417/05
| Leitsatz: | Geht es nach einer vertragswidrigen Veränderung des Preises für Retouren bei der Warenlieferung in einem Kontokorrentverhältnis nicht um einen "Rückkauf" und nicht um die reine Rückabwicklung des zunächst vom Erwerber gezahlten Kaufpreises, dann scheidet eine entsprechende Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. aus. Der Ausnahmetatbestand ist insoweit weder einer erweiternden Auslegung noch einer Analogie zugänglich. Dann gilt dann die allgemeine Regel, nach der Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjähren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 196 Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 1 HKO 104/03 vom 03.03.2005 |
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