JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 22.10.2007, Aktenzeichen: 12 U 1677/06
| Leitsatz: | Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist im Anwaltshaftungsprozess vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Ob eine gerichtliche Entscheidung im Vorprozess, auf den der verklagte Rechtsanwalt hingewirkt hatte, zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, hat der Schadensersatzrichter autonom zu beurteilen. Eine Klage, die auf die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des alkoholkranken Mandanten zielt, ist sachgerecht, wenn Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Chronischer Alkoholmissbrauch kann unabhängig von einer akuten Alkoholintoxikation zur Geschäftsunfähigkeit führen. Trunksucht kann schon dadurch den Ausschluss der freien Willensbestimmung bei einem Rechtsgeschäft auslösen, dass die damit verbundene Begehrensvorstellung jeden anderweitigen vernünftigen Gedanken ausschließt. Wird dies vom Prozessgericht nicht durch Aufklärung von Befundtatsachen und Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft, dann ist der anwaltliche Rat zur Durchführung des Berufungsverfahrens nicht fehlerhaft. Der Rechtsanwalt muss nur von einer offensichtlich ausscihtslosen Berufung abraten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 139 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 829, BGB § 399, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 15 O 38/06 vom 08.11.2006 |
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